Von der Pflegeassistenz zur Pflegefachassistenz

Einstieg in das 2. Ausbildungsjahr
für PflegeassistentInnen

Ausbildungsstart: 01.10.2025

Die Ausbildung in der Pflegefachassistenz berechtigt zur Ausübung der berufsmäßigen Pflege in Österreich. Personen, die diese Ausbildung erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Bezeichnung „Pflegefachassistent/-in“ zu
führen. Die Pflegefachassistenz gehört zu den Grundqualifikationen in der Pflege und ist im Bundesgesetz für Gesundheits- und Krankenpflege geregelt.

Aufnahmevoraussetzungen

Abgeschlossene Pflegeassistenz Ausbildung

Bereitschaft, sich auf einen persönlichen Lern- und Entwicklungsprozess einzulassen:
- Engagement und Teamgeist
- Kreativität und Organisationstalent
- Fähigkeit und Bereitschaft zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Arbeiten
- Belastbarkeit
- Einfühlungsvermögen

Dauer

Ausbildungsbeginn / Ende: 01.10.2025 bis 30.09.2026
Dauer: 1 Jahr
Schultage: Montag bis Freitag von 8:00 bis 17:00 Uhr

Berufsbild

Die Pflegefachassistenz unterstützt Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Ärztinnen und Ärzte. Die Aufgaben umfassen Tätigkeiten in verschiedenen Pflege- und Behandlungssituationen bei Menschen aller Altersstufen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie auf allen Versorgungsstufen.

Der Tätigkeitsbereich umfasst die eigenverantwortliche Durchführung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder Ärztinnen und Ärzten übertragenen Aufgaben:

Die Pflegemaßnahmen umfassen:
•Mitwirkung beim Pflegeassessment
•Beobachtung des Gesundheitszustands
•Durchführung der ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen
•Information, Kommunikation und Begleitung
•Mitwirkung an der praktischen Ausbildung in der Pflegeassistenz

Das Handeln in Notfällen umfasst:
•Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
•eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt oder eine Ärztin nicht zur Verfügung stehen, insbesondere
•Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
•Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
•Verabreichung von Sauerstoff;
•die Verständigung einer Ärztin oder eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.

Die Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie umfasst:
•Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln
•Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
•standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests)
•Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern
•Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren
•Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen
•Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden
•Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen,
•Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen)
•einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen

Die eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Ärztinnen und Ärzten übertragenen weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie.

Die Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe.

Weitere Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie sind:
•Durchführung standardisierter diagnostischer Programme, wie EKG, EEG, BIA, Lungenfunktionstest
•Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden
•Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern bei der Frau, ausgenommen bei Kindern
•Ab- und Anschluss laufender Infusionen, ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben
•Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen nach vorgegebener Einstellung

Die Durchführung der Pflegemaßnahmen gemäß § 83 Abs. 2 und der Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe hat nach Anordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen.

Abschluss

Kommissionelle Prüfung, staatlich anerkanntes Zeugnis, Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Pflegefachassistentin bzw. Pflegefachassistent.

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