Das vollendete 17. Lebensjahr und 9 erfolgreich abgeschlossene Schulstufen sind Voraussetzung für diese Ausbildung.
Im Rahmen Ihrer Ausbildung sind sie verpflichtet, Praktikumsstunden nachzuweisen. Daher ist es notwendig, dass Sie vor dem Beginn Ihrer Ausbildung einen Impfstatus nachweisen (Formular Medizinische-Beurteilung Seite 2).
Die Impfungen bzw. der Antikörper-Titer kann von Ihrem Hausarzt ermittelt werden und muss von einem Mediziner bestätigt werden. Das medizinische Formular muss vor dem Ausbildungsbeginn an der Gesundheits- und Krankenpflege Schule vorliegen.
Die Ausbildung in der Pflegeassistenz umfasst insgesamt 1.600 Stunden und dauert 12 Monate, Dauer in Teilzeit - je nach Ausbildungsmodell (siehe Ausschreibung).
Die Pflegeassistenz umfasst die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten.
Tätigkeitsbereich
Auszüge aus dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz:
§ 83 (1) Der Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz umfasst die Durchführung folgender Aufgaben:
1. Mitwirkung an und Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen
2. Handeln in Notfällen
3. Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie
§ 83 (2) Die Pflegemaßnahmen umfassen:
1. Mitwirkung beim Pflegeassessment,
2. Beobachtung des Gesundheitszustands,
3. Durchführung der ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahme,
4. Information, Kommunikation und Begleitung.
5. Mitwirkung an der praktischen Ausbildung in der Pflegeassistenz.
§ 83 (3) Das Handeln in Notfällen gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst:
1. Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen
2. eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht, insbesondere
a. Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
b. Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
c. Verabreichung von Sauerstoff;
§ 83 (4) Die Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst:
1. Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln,
2. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
3. Standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren,
4. Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern,
5. Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren,
6. Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen,
7. Durchführung von Sonden-Ernährung bei liegenden Magensonden,
8. Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen,
9. Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen)
10. Einfache Wärme- und Lichtanwendungen.
Diese Tätigkeiten erfolgen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
* Auszüge aus dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz.
Kommissionelle Prüfung, staatlich anerkanntes Zeugnis, Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Pflegeassistentin bzw. Pflegeassistent.
Kurzen Augenblick
Wir bereiten den Inhalt vor...